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Homeoffice, Maskenpflicht, 3G: Welche Maßnahmen nach dem 20. März 2022 gelten – und welche nicht
Maskenpflicht
Nach dem 20. März soll die Maskenpflicht nur noch in wenigen Bereichen wie dem Nah- und Fernverkehr und zum Schutz von vulnerablen Gruppen gelten. Dazu zählen Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen, Tageskliniken und etwa in Einrichtungen für ambulantes Operieren. In Ländern, die von der Übergangs- oder Hotspot-Regel Gebrauch machen, kann die Maskenpflicht auch weiterhin in Geschäften, Restaurants und Schulen gelten.
Testpflicht
Nach dem 20. März ist weiterhin eine Testpflicht an Einrichtungen wie Schulen, in Kliniken, Justizvollzugsanstalten, Pflegeheimen und Abschiebungshafteinrichtungen möglich. Wie häufig hier ein Test vorgelegt werden muss, handhaben die Bundesländer – ähnlich wie bei der Maskenpflicht – teils unterschiedlich.
3G- und 2G-Regel
Die Basisschutzmaßnahmen sehen nach dem 20. März keine Zugangsbeschränkungen nach den 2G- und 3G-Regeln mehr vor. Das bedeutet: Restaurants, Veranstaltungen und Geschäfte können Besucher künftig wieder betreten, ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zu zeigen.
Diese Beschränkungen sollen Bundesländern künftig nur noch in Hotspot-Regionen erlaubt werden – und eben dort, wo die geltenden Coronaregeln über den 20. März verlängert werden. Schon jetzt wurden die 2G- und 3G-Regeln allerdings gelockert. Anfang März etwa entfielen bereits für den Einzelhandel die Zugangsbeschränkungen komplett, in der Gastronomie gilt derzeit die 3G-Regel, außerdem dürfen Klubs wieder mit der 2G-plus-Regel öffnen.
Am Arbeitsplatz
Die Arbeitgeber sollen künftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept entsprechende Maßnahmen festlegen. Die Arbeitgeber sollen dabei auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen.
Quelle: Handelsblatt 16.03.2022 (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland)
Des einen Freud des anderen Leid - der Mindestlohn!
#Mindestlohn verteuert Stückgut-Transporte: Speditionen wollen Sammelklage
Durch das neue #Mindestlohngesetz (MiLoG) erhöhen sich im Schnitt die Kosten für Stückgutsendungen um 1,2 %. Dabei sind zusätzliche Verwaltungsaufwendungen noch nicht berücksichtigt.
Zu diesem Ergebnis gelangt eine aktuelle Studie des Steinbeis-Beratungszentrums Spedition und Logistik (SBZ-SL).
Der Mindestlohn wirkt sich insbesondere auf das Fahrpersonal in den neuen Bundesländern, in Berlin, in den an die neuen Bundesländer angrenzenden Kreise in Bayern, Hessen und Niedersachsen sowie in Teilen Schleswig-Holsteins betriebswirtschaftlich aus.
Hier lagen die Löhne in der Vergangenheit am häufigsten unter 8,50 Euro/Stunde. Für Fernverkehrsfahrer steigen die Löhne um 17 %. Das gewerbliche Umschlagpersonal verdiente bisher in 8 % der Regionen weniger als 8,50 Euro/Stunde. Hier macht die durchschnittliche Kostensteigerung aufgrund des Mindestlohngesetzes rund 6 % aus.
Diese Kostensteigerungen wollen viele Spediteure nicht akzeptieren: Über 50 Unternehmen streben deshalb eine Sammelklage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Ursprünglich galt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales das neue Mindestlohngesetz sowohl für deutsche Transport- und Speditionsunternehmen als auch für ausländische Frachtunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Transitfahrten. Der gesetzliche Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer auf reiner Durchreise durch Deutschland ist allerdings seit Ende Januar 2015 vorerst ausgesetzt.
Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG 09.03.2015
Warnwesten-Pflicht auch in Deutschland
seit dem 1. Juli 2014 gilt die Warnwestenpflicht. Jeder, der ein Kraftfahrzeug bewegt, muss seit diesem Stichtag eine den Vorschriften entsprechende Weste im Fahrzeug mitführen.
Ein Verstoß wird in Deutschland relativ milde bestraft - 15 Euro werden fällig, wenn bei einer Kontrolle keine Warnweste vorgezeigt werden kann. In anderen europäischen Ländern kann das schnell noch teurer werden: In Frankreich sind Sie beispielsweise mit mindestens 90 Euro dabei.
Bitte darauf achten, dass die Weste der momentan gültigen Norm EN ISO 20471:2013 entspricht.
Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG 03.07.2014
Korruption: Transparency International gibt keine Entwarnung
Weltweit hat die Bakschischneigung weder bei Geschäftsleuten abgenommen noch bei Politikern.
Jedes Jahr kommt der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI, engl. Corruption Perception Index) heraus.
In der Version 2012 haben die Berliner 183 Staaten bewertet.
Am besten schnitten dabei die Länder Dänemark, Finnland, Neuseeland ab (jeweils Platz 1), Schweden (Platz 2), Singapur (Platz 3), Schweiz (Platz 4) und Australien (Platz 5).
Deutschland landet auf Platz 13 Damit zählt unsere Republik zwar nicht zu den Top 10 des CPI-Rankings, rangiert aber immerhin noch im oberen Mittelfeld, in dem die Korruptionsneigung als niedrig eingestuft wird.
Die CPI-Liste basiert auf Befragungen von Politikern und Managern mit anschließender Bewertung von 0 (hoher Grad wahrgenommener Korruption) bis 10 (keine wahrgenommene Korruption).
Quelle: Ekalog 19.03.2013
Geschäftsreisen nach China: Neues Antragsverfahren für Visa
Laut dem Geschäftsreisemagazin DMM Der Mobilitätsmanager existiert für Einreisen in die Volksrepublik China ab Ende Oktober/Anfang November ein neues Antragsverfahren.
Die Visa-Einreichung muss dann über einen Konsularprovider („Chinese Visa Application Service Center" - CVASC) erfolgen. Die Konsulate in Deutschland entscheiden jedoch nach wie vor über die Vergabe des Visums. Lediglich die Annahme von Visa-Anträgen für die Diplomaten- und Servicevisa und für die Visa für Hongkong und Macao muss direkt bei den Konsulaten erfolgen.
Für den Konsularprovider werden zusätzliche Gebühren in Höhe von 30 Euro pro Reisepass anfallen.
Abhängig vom Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Konsulats sind die Visa-Anträge bei folgenden Stellen abzugeben:
- Ab 30.10.2012/Zuständigkeitsbereich der Botschaft Berlin: CVASC, 10115 Berlin, Invalidenstraße 116
- Ab 1.11.2012/Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats Frankfurt/M.: CVASC, 60325 Frankfurt/Main, Bockenheimer Landstraße 51
- Ab 2.11.2012/Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats Hamburg: CVASC, 20457 Hamburg, Willy-Brandt-Straße 57
- Ab 6.11.2012/Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats München: CVASC, 80687 München, Lutzstraße 2
Quelle: Einkauf-Beschaffung, HANS BECKER HORIZON 19.10.2012